Viele private Website-Betreiber unterliegen dem Irrtum, das Internet sei ein rechtsfreier Raum. Der Gesetzgeber hat sehr früh schon begonnen, gesetzliche Regelungen zu treffen. So glauben viele Website-Betreiber, sie könnten vollkommen anonym ihr Angebot ins Internet stellen, weil es ja privat sei.
Weit gefehlt. Auch fuer private Websites gilt die Impressumspflicht (Anbieterkennzeichnung) nach §6 Medienstaatsvertrag (alt) oder §10 (neu), bei meinungsbildenden Angeboten, oder §6 Teledienstegesetz (TDG) für alle anderen Anbieter (Teledienste-Anbieter). Dabei wird der Begriff "privat" oft falsch verwendet. Gemeint sind damit diejenigen Angebote, die nicht durch Unternehmen oder Verbände betrieben werden i. d. R. durch Verbraucher. Der Begriff "privat" wird in den einschlägigen Normen und Kommentaren nicht aufgegriffen.
Die Mindestanforderungen im "privaten" Bereich sind halbwegs klar umrissen: Name, Adresse, E-Mail-Erreichbarkeit und die deutliche Kenntlichmachung und Erreichbarkeit der Kennzeichnung.
Es ist ein Verantwortlicher mit Vertretungsmacht zu nennen. Es reicht nicht aus, Verantwortliche für die einzelnen Teilbereiche zu nennen, bzw. den Vereins- oder GmbH-Vorstand aufzulisten. (OLG München 39 U 3265/01 vom 26.07.2001)
Die Angabe einer Postfach-Adresse reicht nicht aus. (Gerichtsurteil des OLG Hamburg, NJW 2004, 1114)
Erreichbarkeit meint, dass ein Link oder Volltext im einsehbaren Bereich von 800x600 Pixel auf den Hauptseiten vorhanden sein muss. Der Zugang behinderter Menschen muss gewaehrleistet sein. Dadurch entfallen grafische und technische Loesungen wie Flash oder Javascript. Zunehmend wird es jedoch von deutschen Gerichten akzeptiert, dass sich das eigentliche Impressum erst in der 3. Navigationsebene befindet und damit erst mit zwei Klicks erreichbar ist. (Beispiel: Home -> Kontakt -> Impressum)
Der im Impressum genannte Verantwortliche ist auch dann für die bereitgestellten Leistungen verantwortlich, wenn er nicht der Domain-Inhaber ist. Objektiv widersprüchliche Impressum-Angaben, die auf zwei unterschiedliche Unternehmen verzweigen, begründen eine Verantwortlichkeit als Mitstörer. (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 09.09.2004, Az 5 U 194/03)
Das alles wird zum Schutze des Verbrauchers gefordert und macht auch Sinn. Nicht jeder Surfer ist in der Lage, den Anbieter einer Website, der dieser Pflicht nicht nachkommt, z. Bsp. ueber die DENIC ausfindig zu machen. Aber Achtung: Der Admin-C ist nicht immer der Anbieter der Website. Auch wenn das einige Gerichte in ihrer Rechtssprechung im Wettbewerbsrecht anders sehen.