Beiträge von driver

    ich hab hier leider kein icq... aber ich denke mal die datei enthält nix weiter
    als die bildchen und evtl paar andere grafische elemente
    (was halt zu nem skin so dazu gehört).

    und diese werden dann in des verzeichnis kopiert und überschreiben
    die alten... mehr ises nicht....

    wenn du auch so eine haben willst erstell ne ausführbare zip-datei
    wo alle deine bildchen drin sind und fertig...

    (im notfall geht vielleicht auch son setup-creator, wenns ganz profi sein soll)

    ises ne exe ? schonmal ausgeführt ?

    also wenns soeine is wie ich se kenn wirds a selbstentpackendes
    zip-file sein. des wird dir dann paar grafiken ausspucken die du in
    den oben genannten ordner reinkopierst und die alten überschreibst.
    (evtl die alten davor nochmal sichern)

    @wollmoll

    du darfst uns jetzt nicht falsch verstehen. wir helfen gerne, geben tips ab,
    stehen mit rat und tat zur seite und machen auch mal kleine korrekturen..

    aber dann was selber bauen is absolut undankbar. ich habs schon öfter mitgemacht
    und war so "nett" etwas zu gestalten. auf die frage wies denn aussehen soll
    und obs evtl schon elemente gibt kam immer "nein, du machst das schon".

    zum schluss sitzt nämlich 2-3 stunden drüber, bastelst irgendwas zusammen
    was für dich ganz gut aussieht, schickst es demjenigen dann, darfst
    vermutlich mittendrin immerwieder hören "bist endlich fertig ?", und
    was bekommste zum schluss ?

    "is ja ganz nett - aber ich nehm doch was anderes"

    die meisten menschen sind einfach undankbar, kannst mein vatter fragen der
    kann dirn lied davon singen (er is grafik-designer).
    und am schlimmsten sind die, die selber keine idee oder vorstellung haben..

    sieht ganz ok aus....farblich passts zusammen,
    die schrift is auch ok. den blauen hintergrund find
    ich jetzt etwas gewöhnungsbedürftig.

    vom layout... naja... is mir irgendwie zu altbacken
    und clan-mäßig... bin kein freund solcher layouts

    aber des is ja geschmackssache..

    1. bin nur direkt... weil ich von viel sinnlosem blabla absolut nix halte...

    2. naja... ich würd dann mal stark behaupten - pech gehabt.
    ich bezweifel das wir irgendwas machen können damit du (oder er)
    sein verhalten ändert....
    da helfen auch keine tips wie "dann misch dich mal unter leute" nix...

    des was du vermutlich hast is ein "style" der deine icons und evtl deine
    farben, fenster... in den behämmerten playboy-style umbaut...

    aber bei anderen ändert sich nix.

    so nen style selber zu machen is denk ich net schwer, da er nur aus
    grafiken besteht (ähnlich wie die winamp-skins). "ein programm" ist es
    deshalb nicht.. und etwas schreiben was bei anderen usern des auch
    ändert gibt es nicht und wird es auch nicht geben.

    dann biste vermutlich nur zu **** zum suchen

    § 14
    Kennzeichnung von
    Filmen und Film- und Spielprogrammen

    (1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.

    (2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und die Film- und Spielprogramme mit
    ?Freigegeben ohne Altersbeschränkung?,
    ?Freigegeben ab 6 Jahren?,
    ?Freigegeben ab zwölf Jahren?,
    ?Freigegeben ab sechzehn Jahren?,
    ?Keine Jugendfreigabe?.

    (3) Hat ein Trägermedium nach Einschätzung der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Inhalte oder ist es in die Liste nach § 18 aufgenommen, wird es nicht gekennzeichnet. Die oberste Landesbehörde hat Tatsachen, die auf einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 schließen lassen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.

    (4) Ist ein Programm für Bildträger oder Bildschirmspielgeräte mit einem in die Liste nach § 18 aufgenommenen Trägermedium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich, wird es nicht gekennzeichnet. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste vorliegen. In Zweifelsfällen führt die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei.

    (5) Die Kennzeichnungen von Filmprogrammen für Bildträger und Bildschirmspielgeräte gelten auch für die Vorführung in öffentlichen Filmveranstaltungen und für die dafür bestimmten, inhaltsgleichen Filme. Die Kennzeichnungen von Filmen für öffentliche Filmveranstaltungen können auf inhaltsgleiche Filmprogramme für Bildträger und Bildschirmspielgeräte übertragen werden; Absatz 4 gilt entsprechend.

    (6) Die obersten Landesbehörden können ein gemeinsames Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Film- und Spielprogramme auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung durch von Verbänden der Wirtschaft getragene oder unterstützte Organisationen freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die Freigaben und Kennzeichnungen durch eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen der obersten Landesbehörde aller Länder sind, soweit nicht eine oberste Landesbehörde für ihren Bereich eine abweichende Entscheidung trifft.

    (7) Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken dürfen vom Anbieter mit ?Infoprogramm? oder ?Lehrprogramm? nur gekennzeichnet werden, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigten. Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung. Die oberste Landesbehörde kann das Recht zur Anbieterkennzeichnung für einzelne Anbieter oder für besondere Film- und Spielprogramme ausschließen und durch den Anbieter vorgenommene Kennzeichnungen aufheben.

    (8) Enthalten Filme, Bildträger oder Bildschirmspielgeräte neben den zu kennzeichnenden Film- oder Spielprogrammen Titel, Zusätze oder weitere Darstellungen in Texten, Bildern oder Tönen, bei denen in Betracht kommt, dass sie die Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder Jugendlichen beeinträchtigen, so sind diese bei der Entscheidung über die Kennzeichnung mit zu berücksichtigen.